Vorfall von Fahren unter Drogeneinfluss angelastet wurde und der Beschwerdeführer bisher nicht als Konsument illegaler Rauschmittel, welcher danach in fahrunfähigem Zustand als Lenker eines Motorfahrzeugs am Strassenverkehr teilgenommen hatte, aktenkundig geworden ist. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer unbestrittenermassen über einen ungetrübten automobilistischen Leumund und es mussten gegenüber ihm bisher – auch aus anderen Gründen – noch keine Führerausweisentzüge oder andere Administrativmassnahmen verhängt werden.