Dass nicht unbesehen der beim Beschwerdeführer bestehenden Cannabisproblematik einzig gestützt auf die Angaben im Schlussbericht vom 14. November 2009 betreffend "Denk- und Konzentrationsstörungen" auf das Vorliegen eines Verdachts kognitiver Störungen geschlossen werden darf, wurde bereits erörtert (siehe vorne Erw. 3.3.2). Umstände, welche auch bei der gebotenen summarischen Prüfung der für den sofortigen Entzug vorausgesetzten Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für den Strassenverkehr mitzuberücksichtigen sind, haben die Vorinstanzen nicht bzw. nicht ausreichend gewürdigt.