Wie alle hoheitlichen Massnahmen muss auch ein (vorsorglicher) Führerausweisentzug dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit gerecht werden. 4.3. 4.3.1. Weder das Strassenverkehrsamt noch die Vorinstanz haben in ihren Entscheiden die Dringlichkeit des angeordneten vorsorglichen Entzugs des Führerausweises hinreichend schlüssig begründet. Dass nicht unbesehen der beim Beschwerdeführer bestehenden Cannabisproblematik einzig gestützt auf die Angaben im Schlussbericht vom 14. November 2009 betreffend "Denk- und Konzentrationsstörungen" auf das Vorliegen eines Verdachts kognitiver Störungen geschlossen werden darf, wurde bereits erörtert (siehe vorne Erw.