3a; 125 II 396, Erw. 3). Wenn dabei gemäss Gesetz bis zur Abklärung von Ausschlussgründen der Führerausweis entzogen werden kann, so ist die Entzugsbehörde auf ihr Ermessen verwiesen und hat sie ungeachtet, dass der vorsorgliche Entzug in solchen Fällen die Regel bildet (BGE 125 II 396, Erw. 3), summarisch eine Abwägung der massgeblichen Interessen vorzunehmen und mindestens die Dringlichkeit des Entzugs zu begründen (vgl. BGE 127 II 122, Erw. 5). Wie alle hoheitlichen Massnahmen muss auch ein (vorsorglicher) Führerausweisentzug dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit gerecht werden.