4.2. Wie bereits geschildert, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der vorsorgliche Entzug des Führerausweises gerechtfertigt, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass ein Fahrer eine besondere Gefahr für die anderen Strassenbenützer darstellt und dass seine Fähigkeit, ein Fahrzeug zu lenken, ernsthaft bezweifelt werden muss. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn ärztliche Untersuchungen oder auch das Verhalten des Fahrzeugführers insgesamt konkrete Hinweise für eine Sucht ergeben (BGE 122 II 359, Erw. 3a; 125 II 396, Erw. 3).