3.3.5. Die Anordnung einer eingehenden fachärztlichen Begutachtung des Beschwerdeführers zur umfassenden Prüfung von dessen Fahreignung durch das Strassenverkehrsamt war unter diesen Umständen zu Recht erfolgt und ist auch heute noch angemessen. Es liegt darin weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensmissbrauch. 4. 4.1. Es stellt sich die Frage, inwieweit der vom Strassenverkehrsamt angeordnete und von der Vorinstanz bestätigte vorsorgliche Entzug des Führerausweises (noch) gerechtfertigt ist. 102 Verwaltungsgericht 2010