Eine Abwägung dieser Interessen ergibt zweifellos die Notwendigkeit, dass beim Beschwerdeführer eine eingehende fachärztliche Begutachtung durchgeführt wird. 3.3.5. Die Anordnung einer eingehenden fachärztlichen Begutachtung des Beschwerdeführers zur umfassenden Prüfung von dessen Fahreignung durch das Strassenverkehrsamt war unter diesen Umständen zu Recht erfolgt und ist auch heute noch angemessen.