Erw. 3d). Schliesslich ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Begutachtung nichts zu befürchten hat, sollten seine Angaben tatsächlich zutreffen, denn das Gutachten würde diesfalls seine Fahreignung bestätigen. Auf der anderen Seite könnte durch eine allfällige negative Begutachtung die Verkehrssicherheit für die anderen Verkehrsteilnehmer gewährleistet werden, indem der Beschwerdeführer nach entsprechender Begutachtung mittels definitivem Sicherungsentzug vom Verkehr ferngehalten werden könnte. Eine Abwägung dieser Interessen ergibt zweifellos die Notwendigkeit, dass beim Beschwerdeführer eine eingehende fachärztliche Begutachtung durchgeführt wird.