lässt sich der Verdacht, dass der Beschwerdeführer Drogenkonsum und Strassenverkehr nicht ausreichend zu trennen vermöchte, angesichts der besonderen Schwierigkeiten des Nachweises sowohl des die Fahrfähigkeit beeinträchtigenden Konsums als auch der Abhängigkeit von Cannabis (vgl. BGE 124 II 559, Erw. 3c und d) nicht ausschliessen.