welche auf "Denk- und Konzentrationsstörungen" hinweisen könnten, bilden hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer unter dem Einfluss von regelmässigem Cannabiskonsum die Tendenz haben könnte, gesetzliche Vorschriften zu missachten, die der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer dienen. Bei einem solchen Konsumverhalten ist zudem nicht auszuschliessen, dass der Betroffene ausser Stande ist, eine drogenkonsumbedingte zeitweilige Fahruntüchtigkeit rechtzeitig als solche zu erkennen oder trotz einer solchen Erkenntnis von der aktiven Teilnahme am Strassenverkehr 100 Verwaltungsgericht 2010