Wenn die Vorinstanz bei den gegebenen Umständen die Anordnung einer eingehenden fachärztliche Begutachtung des Beschwerdeführers bestätigte, so kann ihr keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden. Die unbestrittene Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit längerer Zeit in beträchtlichem Ausmass und gewohnheitsmässig Cannabis konsumierte und darauf selbst nach Eröffnung eines Strafverfahrens und des vorliegenden Sicherungsentzugsverfahrens nicht verzichten konnte, und er anlässlich seiner Befragungen während der Untersuchungshaft in seinem (Aussage-)Verhalten nach Einschätzung der rapportierenden Polizeibeamten Auffälligkeiten offenbarte,