Ausschliesslich vereinzelter Cannabiskonsum – wie er im Falle des Beschwerdeführers hier klar zu verneinen ist – ohne zusätzliche fahreignungsbeeinträchtigende Umstände wird dies demgegenüber regelmässig nicht zulassen. Allerdings ist der gelegentliche Konsument von Cannabisprodukten nicht ohne weiteres von einem regel- oder gewohnheitsmässigen Konsumenten zu unterscheiden, zumal entsprechende Erklärungen des Betroffenen nicht stets als wahr unterstellt werden können (Entscheid des Bundesgerichts vom 13. April 2006 [6A.11/2006], Erw. 3.3).