3.3.3. Aus den beigezogenen Akten erhellt unzweideutig, dass der heute 19 ½ Jahre alte Beschwerdeführer als regelmässiger – und nicht bloss gelegentlicher – Cannabiskonsument zu gelten hat, welcher während mindestens zwei Jahren wöchentlich Marihuana in nicht zu vernachlässigendem Umfang von drei Gramm – so viel hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Ermittlungen im Strafverfahren zumindest zugestanden – konsumierte. Dass der Beschwerdeführer lediglich jeweils an den Wochenenden Cannabis konsumiert haben soll, wie er vor Verwaltungsgericht vorbringt, findet mangels entsprechender Aussagen im Rahmen des Strafverfahrens in den