beamten ein besonderes Interesse an der Verzeigung und Bestrafung des Beschwerdeführers verfolgt hätten. Im Gegenteil, dem Beschwerdeführer wird im Schlussbericht vom 14. November 2009 ein anständiges Verhalten während der Untersuchungshaft attestiert. 3.3.3. Aus den beigezogenen Akten erhellt unzweideutig, dass der heute 19 ½ Jahre alte Beschwerdeführer als regelmässiger – und nicht bloss gelegentlicher – Cannabiskonsument zu gelten hat, welcher während mindestens zwei Jahren wöchentlich Marihuana in nicht zu vernachlässigendem Umfang von drei Gramm – so viel hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Ermittlungen im Strafverfahren zumindest zugestanden – konsumierte.