Indes ist deswegen nicht ersichtlich, weshalb der eingangs geschilderte Eindruck der Polizeibeamten im Strafverfahren nicht als Indiz für die Beurteilung einer Suchtproblematik im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden darf, zumal kein Grund ersichtlich ist, weshalb die rapportierenden Polizeibeamten den Beschwerdeführer zu Unrecht hätten "Denk- und Konzentrationsstörungen" bezichtigen bzw. falsche Angaben im Protokoll anbringen sollen. Weder die Formulierungen im Schlussbericht vom 14. November 2009 noch die Ausführungen im Polizeirapport vom 16. Oktober 2009 lassen darauf schliessen, dass die rapportierenden Polizei-