ten Angaben im Schlussbericht vom 14. November 2009 auf das Vorliegen eines Verdachts kognitiver Störungen geschlossen werden darf. Indes ist deswegen nicht ersichtlich, weshalb der eingangs geschilderte Eindruck der Polizeibeamten im Strafverfahren nicht als Indiz für die Beurteilung einer Suchtproblematik im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden darf, zumal kein Grund ersichtlich ist, weshalb die rapportierenden Polizeibeamten den Beschwerdeführer zu Unrecht hätten "Denk- und Konzentrationsstörungen" bezichtigen bzw. falsche Angaben im Protokoll anbringen sollen.