zu wenig erhärtete und hinreichende Anhaltspunkte für den von der Vorinstanz geäusserten Verdacht, der Beschwerdeführer leide an (kognitiven) Gedächtnisstörungen. Die Vorinstanz übersieht in diesem Zusammenhang, dass nicht unbesehen der beim Beschwerdeführer bestehenden Cannabisproblematik einzig gestützt auf die erwähn- 98 Verwaltungsgericht 2010