"Ich konsumiere seit langer Zeit und weiss morgen nicht mehr genau, was heute war". Wenn auch zutreffend ist, dass dem Beschwerdeführer im Strafverfahren keine Aussage- oder Wahrheitspflicht obliegt, und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers im Strafverfahren (auch) zu Verteidigungszwecken erfolgt waren, so bedeutet dies entgegen der Meinung des Beschwerdeführers dennoch nicht gleichzeitig, dass die im Schlussbericht der Kantonspolizei Aargau vom 14. November 2009 rapportieren "Denk- und Konzentrationsstörungen" lediglich vorgetäuschte "Wissenslücken" darstellen und allein auf "Falschaussagen" beruhen,