chen Sicherungsentzugsverfahrens nicht weiter auf den diesbezüglichen Einwand des Beschwerdeführers eingegangen zu werden. 3.3.2. Es kommt hinzu, dass im Schlussbericht der Kantonspolizei Aargau vom 14. November 2009 bemerkt wird, die durch den Beschwerdeführer in den protokollarischen Befragungen gemachten Aussagen seien mit der notwendigen Vorsicht zu werten, da er aufgrund seines längeren und fortwährenden Konsums von Marihuana bereits Anzeichen von Denk- und Konzentrationsstörungen aufweise. In der Konfrontationseinvernahme vom 18. Juni 2009 habe er selbst zu Protokoll gegeben: "Ich konsumiere seit langer Zeit und weiss morgen nicht mehr genau, was heute war".