mitwirkungspflichtige Beschwerdeführer hier nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da er anwaltlich vertreten war und sein rechtskundiger Vertreter um die Möglichkeit von Blut- oder Urintests wissen musste und solche Tests ohne weiteres als Beweise hätten ins Recht gelegt werden können. Demnach braucht im Rahmen des vorliegenden vorsorgli- 2010 Strassenverkehrsrecht 97