schenzeit mit der Verurkundung entsprechender Blut- oder Urintests problemlos hätte nachweisen lassen. Aus dem Umstand, dass das DVI auf das Schreiben des Vertreters des Beschwerdeführers vom 25. März 2010 in seinem Entscheid vom 21. April 2010 keinen Bezug genommen hat, vermag der i.S.v. § 23 VRPG mitwirkungspflichtige Beschwerdeführer hier nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da er anwaltlich vertreten war und sein rechtskundiger Vertreter um die Möglichkeit von Blut- oder Urintests wissen musste und solche Tests ohne weiteres als Beweise hätten ins Recht gelegt werden können.