haben, und zwar auch nach dem am 4. Dezember 2009 durch das Strassenverkehrsamt angeordneten (vorsorglichen) Sicherungsentzug. Davon abgesehen erscheint fraglich, inwiefern die Behauptung des Beschwerdeführers, seit Ende Dezember 2009 kein Cannabis mehr zu konsumieren, tatsächlich zutrifft.