Dies kann namentlich der Fall sein, wenn es sich um einen "starken" Konsumenten von Cannabis handelt und weitere Indizien auf verkehrsgefährdendes Verhalten hinweisen (BGE 127 II 122, Erw. 4b; 124 II 559, Erw. 4a-g, je m.w.H.). 3.3. 3.3.1. Aus den beigezogenen Akten erhellt, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2007 bzw. spätestens anfangs 2008 wöchentlich Marihuana konsumierte. In mengenmässiger Hinsicht gestand der Beschwerdeführer im Rahmen der Ermittlungen im Strafverfahren einen Umfang von drei Gramm pro Woche zu. Obwohl der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in der Vergangenheit von der Polizei bereits zweimal wegen des Konsums von Marihuana verzeigt