Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist daher eine genaue Abklärung der persönlichen Verhältnisse von Amtes wegen vorzunehmen. Das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen, namentlich die Frage, ob eine fachärztliche Begutachtung vorgenommen werden soll, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (BGE 126 II 185, Erw. 2a). 2010 Strassenverkehrsrecht 95