eignung tatsächlich verneint, erfolgt ein "definitiver" Führerausweisentzug (Sicherungsentzug) auf unbestimmte Zeit, der mit einer Sperrfrist verbunden wird (Art. 16d Abs. 2 SVG). Der Führerausweis kann nur zurückgegeben werden, wenn die Person die Behebung des Mangels nachgewiesen hat, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG). Der Sicherungsentzug greift damit tief in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen ein. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist daher eine genaue Abklärung der persönlichen Verhältnisse von Amtes wegen vorzunehmen.