Dementsprechend ist es, anders als bei einem Warnungsentzug, auch nicht angezeigt, den Abschluss eines allenfalls parallel durchzuführenden Strafverfahrens abzuwarten. Davon abgesehen hat das Bundesgericht in BGE 122 II 359 ausdrücklich festgehalten, dass die Verfahrensgarantien von Art. 6 EMRK – insbesondere die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK – auf das Verfahren betreffend Erlass vorsorglicher Sicherungsentzüge keine Anwendung finden. Mithin darf ein Sicherungsentzugsverfahren eingeleitet und allenfalls ein vorsorglicher Führerausweisentzug angeordnet werden, ohne dass ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt.