Im Laufe von polizeilichen Befragungen in diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer gemäss den polizeilichen Feststellungen Anzeichen von Denkund Konzentrationsstörung aufgewiesen. Zudem hat er zu Protokoll gegeben, dass er seit langer Zeit Cannabis (Marihuana) konsumiere und jeweils nicht mehr genau wisse, was am vorangegangenen Tag passiert sei (…). b) Infolgedessen verzeigte die Kantonspolizei Aargau den Beschwerdeführer beim Bezirksamt X. wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 BetmG), falscher Anschuldigung (Art.