Nachdem der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide beantragt, ist nachfolgend zu prüfen, ob zu Recht eine fachärztliche Begutachtung angeordnet wurde (siehe hinten Erw. 3) und ob die Akten zu Recht begründete Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers aufkommen lassen und dementsprechend genügend Anhaltspunkte für einen vorsorglichen Sicherungsentzug vorliegen (siehe hinten Erw. 4). 92 Verwaltungsgericht 2010