16d Abs. 2 SVG). Der vorsorgliche Entzug während eines Sicherungsentzugsverfahrens bildet zum Schutz der allgemeinen Verkehrssicherheit die Regel (BGE 127 II 122, Erw. 5; 125 II 396, Erw. 3 = Pra 89/2000, Nr. 88). Dies ergibt sich aus dem genannten Sinn und Zweck des Sicherungsentzugs. 1.3. Nachdem der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide beantragt, ist nachfolgend zu prüfen, ob zu Recht eine fachärztliche Begutachtung angeordnet wurde (siehe hinten Erw.