3a mit Hinweisen). Falls die erforderlichen Abklärungen also nicht der Dringlichkeit entsprechend rasch und abschliessend getroffen werden können, soll der Ausweis bis zum Sachentscheid vorläufig entzogen werden können (BGE 122 II 359, Erw. 3a, 125 II 492, Erw. 2b). Die Wiedererteilung des Führerausweises wird vom günstigen Ausgang einer fachärztlichen Untersuchung abhängig gemacht. Wird anlässlich der Abklärung die Fahreignung wegen eines Alko- hol- oder Drogenproblems tatsächlich verneint, erfolgt ein "definitiver" Führerausweisentzug (Sicherungsentzug) auf unbestimmte Zeit, der mit einer Sperrfrist verbunden wird (Art. 16d Abs. 2 SVG).