1. 1.1. (…) 1.2. Der vorsorgliche Führerausweisentzug kann nur dann angeordnet werden, wenn genügend Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Fahrzeuglenker ein besonderes Risiko für die anderen Verkehrteilnehmer darstellt, die erforderlichen Abklärungen zur Fahreignung aber nicht der Dringlichkeit entsprechend vorgenommen werden können. Beim vorsorglichen Führerausweisentzug handelt es sich lediglich um eine Zwischenverfügung im Rahmen eines Sicherungsentzugsverfahrens. Gemäss Art. 30 VZV kann der Führerausweis vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen.