2010 Strassenverkehrsrecht 89 ten die Fahreignung des Beschwerdeführers bejahen könnte. Das Ergebnis des vorliegenden Gutachtens, die vielen Verkehrsregelverletzungen in der Vergangenheit und das Verhalten des Beschwerdeführers nach dem vorsorglichen Sicherungsentzug (zwölf Mal Fahren trotz Entzugs) sowie anlässlich der Begutachtung (lachen und Untersuchung nicht ernst nehmen) lassen vielmehr darauf schliessen, dass gravierende charakterliche Eigenheiten vorliegen, die durch einen bfu-Kurs nicht so schnell verändert werden können.