VGE III/39 vom 16. Juni 2009 [WBE.2008.158/159], S. 18). 2.3. Zusammenfassend ist der an sich markante Bau vom Grundstück der Beschwerdeführerin aus sichtbar, infolge der durch Bäume eingeschränkten Sicht, des dazwischen liegenden Raumes und der Anordnung des Neubaus relativiert sich jedoch die optische Wirkung des Neubaus so stark, dass seine Fernwirkung auf die Liegenschaft 2010 Verwaltungsrechtspflege 269