Zwischen der Liegenschaft der Beschwerdeführerin und dem geplanten Mehrfamilienhaus liegt ein grosszügiger Raum, bestehend aus einer Strasse (Z.), einer Tartanbahn, einem Fussballplatz und einem Parkplatz, so dass bei einer objektiven Betrachtung keinerlei Gefahr besteht, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführerin durch den Neubau optisch "erdrückt" werden könnte. Zweitens ist die Sichtverbindung zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführerin und der Bauparzelle durch den dazwischenliegenden Baumbestand erheblich eingeschränkt. Das gilt selbst in der kalten Jahreszeit, in der die Bäume (wie auf den aktenkundigen Fotografien) keine Blätter tragen.