Erstens liegen zwischen der Terrasse der Beschwerdeführerin und der Fassade des projektierten Mehrfamilienhauses rund 100 Meter, was die optische Wirkung des geplanten Neubaus erheblich relativiert. Zwischen der Liegenschaft der Beschwerdeführerin und dem geplanten Mehrfamilienhaus liegt ein grosszügiger Raum, bestehend aus einer Strasse (Z.), einer Tartanbahn, einem Fussballplatz und einem Parkplatz, so dass bei einer objektiven Betrachtung keinerlei Gefahr besteht, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführerin durch den Neubau optisch "erdrückt" werden könnte.