Volumen hebt sich das geplante Gebäude somit klar vom bestehenden Wohnhaus ab. Das veranschaulichen auch die Fassadenansichten und die Fotosimulationen des geplanten Gebäudes. Richtig und allseits unbestritten ist ferner die Tatsache, dass zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführerin und der Bauparzelle Sichtverbindung besteht. Eine solche Sichtverbindung ist zwar zur Begründung des Anfechtungsinteresses in Ästhetikfragen erforderlich, aber nicht in jedem Fall genügend. Ob eine Sichtverbindung besteht oder nicht, stellt nur ein Indiz zur Beurteilung der Legitimationsfrage dar (AGVE 1997, S. 290; VGE III/72 vom 22. September 1995 [BE.94.00215/226], S. 8;