2.2.2. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist insofern beizupflichten, als das geplante, viergeschossige Gebäude als markanter Baukörper in Erscheinung treten wird. Auch das Fachgutachten Y. spricht von einem grossen Volumen bzw. von einem starken Akzent als Abschluss des Z.-Parkplatzes. Das Vorhaben nützt sodann die für Arealüberbauung erhöhte Ausnützungsziffer mit einer Bruttogeschossfläche von 701 m2 vollständig aus. Bezüglich Ausnutzung und 2010 Verwaltungsrechtspflege 267