Die Beschwerdeführerin begründet ihre Legitimation mit dem Volumen und der Anordnung des geplanten Baukörpers, der Ausnutzung der Bauparzelle und mit dem Ortsbild. Sie beruft sich damit ausschliesslich auf den Gesichtspunkt der Ästhetik. Weitere Aspekte, wie namentlich Immissionen durch Lichtentzug, Beschattung, Verkehrslärm oder ähnliches, führt sie nicht an. Die Frage der Beschwerdebefugnis ist somit ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt der Ästhetik zu beurteilen. Nach weiteren legitimationsbegründenden Beeinträchtigungen muss nach dem zuvor Gesagten nicht geforscht werden. 2.2.2.