Die Behauptung allein, er sei von den Folgen einer Baubewilligung betroffen, genügt nicht, um die Beschwerdebefugnis zu begründen. Ansonsten stünde jedermann, der eine unzutreffende Behauptung aufstellt, die Beschwerdeberechtigung zu. Dies liefe im Ergebnis auf eine unzulässige Popularbeschwerde hinaus (Urteil des Bundesgerichts vom 9. März 2010 [1C_40/2010], Erw. 2.3; Urteil des Bundesgerichts vom 1. Februar 2010 [1C_500/2009], Erw. 2.3). 2.2. 2.2.1. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Legitimation mit dem Volumen und der Anordnung des geplanten Baukörpers, der Ausnutzung der Bauparzelle und mit dem Ortsbild.