Befürchtet der Beschwerdeführer etwa eine übermässige Beschattung, muss er sich näher an der Bauparzelle befinden, als wenn er geltend macht, das Vorhaben löse auf einer gemeinsamen Erschliessungsstrasse unzumutbaren Mehrverkehr bzw. Verkehrslärm aus. Die Auswirkungen des beanstandeten Bauvorhabens auf die Liegenschaft des Beschwerdeführers müssen nach ihrer Art und Intensität so beschaffen sein, dass sie auch bei objektivierter Betrachtungsweise als Nachteil empfunden werden müssen (BGE 112 Ia 123; AGVE 2000, S. 368). Eine besondere subjektive Empfindlichkeit des Betroffenen verdient keinen Rechtsschutz (BGE 112 Ia 123;