AGVE 2000, S. 367), sondern davon, auf welche Entfernung sich das streitige Bauvorhaben unter dem geltend gemachten Anfechtungsinteresse auswirken kann (BGE 112 Ia 123; Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 10. Juli 2008 [VB.2008.00051], Erw. 3.1; Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Diss. Zürich 1991, S. 221). Befürchtet der Beschwerdeführer etwa eine übermässige Beschattung, muss er sich näher an der Bauparzelle befinden, als wenn er geltend macht, das Vorhaben löse auf einer gemeinsamen Erschliessungsstrasse unzumutbaren Mehrverkehr bzw. Verkehrslärm aus.