insgesamt kann insoweit an die Grundsätze angeknüpft werden, die zur Legitimationspraxis bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 103 lit. a des früheren Organisationsgesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG; BS 3 S. 531) entwickelt worden sind (vgl. BGE 133 II 404 f. mit Hinweisen). 2.1.2. Die enge räumliche Beziehung hängt nicht allein von einer in Metern gemessenen Distanz ab (Urteil des Bundesgerichts vom 9. März 2010 [1C_40/2010], Erw. 2.3; AGVE 2000, S. 367), sondern davon, auf welche Entfernung sich das streitige Bauvorhaben unter dem geltend gemachten Anfechtungsinteresse auswirken kann (BGE 112 Ia 123;