61 Vollstreckung - Das Vollstreckungsverfahren besteht in der Regel aus drei Verfahrensetappen. - Die Androhung der Zwangsvollstreckung unter Fristansetzung (§ 81 Abs. 1 VRPG) und die Anordnung über die Art der Zwangsmittel und den Zeitpunkt der Vollstreckung (§ 80 VRPG) sind anfechtbare Zwischenentscheide. - Die Wiederholung eines Vollstreckungsentscheides mit einer Zwangsandrohung (§ 81 VRPG) oder einer Anordnung von Sanktionsmassnahmen (§ 80 VRPG) bewirkt keinen Rechtsmittelausschluss.