Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang kann offen bleiben, ob die Frist gemäss § 66 Abs. 1 VRPG für den Wiederaufnahmegrund der falschen Zusammensetzung (§ 65 Abs. 1 lit. b VRPG) in jedem Fall spätestens mit der Zustellung des Entscheides zu laufen beginnt. Offen bleiben kann auch die Frage, ob nicht der Genehmigungsentscheid des Regierungsrates Gegenstand einer Revision im Nutzungsplanverfahren sein müsste.