derates vom 27. November 2007 die Ausstandsgründe prüfen und geltend machen müssen. Bis zum Ablauf der 20-tägigen Frist gemäss § 26 Abs. 1 BauG (in der bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) hat der Beschwerdeführer keine Beschwerde erhoben, weshalb gemäss § 65 Abs. 3 VRPG eine Wiederaufnahme ausgeschlossen ist. 5. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Gemeinderat auf das Revisionsgesuch im Ergebnis zurecht nicht eingetreten und die Abweisung der Beschwerde durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.