Internet) für jedermann zugänglich. Für die Entscheide eines Gemeinderates einer eher ländlichen und überschaubaren Gemeinde wie B. ist es nicht erforderlich, dass die Parteien über die Mitwirkung der einzelnen Gemeinderäte im Einwendungsverfahren speziell in Kenntnis gesetzt werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Gemeinderat in ordentlicher Besetzung und unter Mitwirkung aller Mitglieder tagt (vgl. für die Eidgenössische Kommunikationskommission [Comcom]: BGE 132 II 485, Erw. 4.4.). Diese Annahme gilt in verstärktem Masse für einen Beschluss über die Nutzungsplanung, die nicht nur Verfügungscharakter hat, sondern auch die Merkmale eines generell-abstrakten Erlas-