Die Frist für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht (§ 28 BauG) von damals 20 Tagen lief unter Berücksichtigung der Gerichtsferien am 8. April 2008 ab. 4.2. Der Beschwerdeführer und C. wohnen am D.. Es darf ohne Weiteres angenommen werden, dass der Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Gemeinderates mit C. kannte. Jedenfalls war die Zusammensetzung des Gemeinderates in öffentlichen Publikationen (Gemeindeblatt; Staatskalender; Internet) für jedermann zugänglich.