4. 4.1. (…) Der Entscheid über die Einsprache und der gleichzeitige Beschluss des Erschliessungsplanes wurden dem Beschwerdeführer zugestellt. Im Bulletin des Gemeinderates (…) und im Amtsblatt (…) wurde der Beschluss des Gemeinderates publiziert. Die Frist für die Beschwerde gemäss § 26 BauG an den Regierungsrat endete am 7. Januar 2008. Der Erschliessungsplan wurde vom Regierungsrat mit Entscheid vom 13. Februar 2008 genehmigt; die Genehmigung wurde im Amtsblatt Nr. 10 vom 3. März 2008 publiziert. Die Frist für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht (§ 28 BauG) von damals 20 Tagen lief unter Berücksichtigung der Gerichtsferien am 8. April 2008 ab.