AGVE 1991, S. 366 f.). Diese Rechtsprechung definiert den Sorgfaltsmassstab für die rechtzeitige Geltendmachung von Ausstandsgründen, welche ihrerseits Voraussetzung für die Wiederaufnahme eines Verfahrens wegen Verletzung der Vorschriften über die rechtmässige Zusammensetzung der entscheidenden Behörde ist (§ 65 Abs. 3 VRPG). Andernfalls würde das Wiederaufnahmeverfahren die nachträgliche und verspätete Geltendmachung von Ausstandsgründen erleichtern, was mit dem Zweck der Wiederaufnahme als ausserordentliches Entscheidkorrektiv nicht vereinbar ist (vgl. Weber, a.a.O., S. 349). 258 Verwaltungsgericht 2011