Ausstandsbegehren sind im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren unverzüglich nach Entdeckung des Ausstandsgrundes geltend zu machen. Wer den Richter, Beamten oder Sachverständigen nicht unverzüglich ablehnt, wenn er vom Ablehnungsgrund Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf den Prozess einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der verletzten Ausstandsbestimmung (vgl. BGE 132 II 485, Erw. 4.3. und 124 I 121, Erw. 2 mit Hinweisen; AGVE 1991, S. 366 f.).